Was bedeuten die Leistungsarten?
Regelleistung oder Regelversorgung
Die Regelversorgung ist für jeden zahnärztlichen Befund - zum Beispiel zahnbegrenzte
Lücke mit einem oder zwei fehlenden Zähnen - vorab festgelegt. Sie beinhaltet neben
dem durchschnittlichen Zahnarzt-Honorar auch die in der Regel anfallenden
Kosten der
Zahntechnik für einen medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Zahnersatz. Auf ihrer Grundlage werden die Festzuschüsse berechnet,
die die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.
Gleichartige Leistung (gleichartiger Zahnersatz)
Von gleichartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn zu der Regelversorgung noch
zusätzliche Leistungen hinzukommen. Z.B. wird im hinteren
Seitenzahnbereich anstatt einer Vollgusskrone eine Krone mit zahnfarbener Verblendung
gefertigt.
Andersartige Leistung (andersartiger Zahnersatz)
Von andersartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn der Patient sich für
einen Zahnersatz entscheidet, der sich komplett von der Regelversorgung
unterscheidet. Z.B. Implantat anstelle einer Prothese bei fehlenden
Zähnen.
Was bedeutet Festzuschuss bei Zahnersatz?
Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 1. Januar 2005 folgendes Zuschuss-System für
den Zahnersatz: Die Krankenkassen bezahlen sogenannte Festzuschüsse. Das bedeutet:
Für einen bestimmten Befund gibt es immer denselben Festbetrag als Zuschuss, ganz gleich
für welchen Zahnersatz sich der Patient dann entscheidet.
Der jetzt gültige Festzuschuss deckt 50 Prozent der Durchschnittskosten
für die Regelversorgung ab. Dies ist die Behandlung, die beim
vorliegenden
Befund die "Standardtherapie" ist. In den meisten Füllen wird sich an den Kosten
für den Patienten im neuen Festzuschuss-System nichts ändern. Auch die Qualität
der Zahnersatzversorgung wird erhalten bleiben. Jedoch bei seltenen und umfangreicheren
Zahnersatzarbeiten kann es teurer werden. Der Vorteil im Festzuschuss-System: Der
Patient hat größere Auswahlmöglichkeiten, denn er erhält seinen
Festzuschuss auch für andere Zahnersatzarbeiten, die nicht zur Regelleistung zählen.
Zahnersatz zum Nulltarif?
Da die Krankenkassen zum Zahnersatz einen Festzuschuss gewähren, der sich an der
"Regelversorgung" orientiert, kann nur derjenige Zahnarzt für alle Patienten zum
"Nulltarif"
Zahnersatz anbieten, der sein Labor nicht in Deutschland hat, wo die Preise von den
Krankenkassen und dem Gesetzgeber festgelegt sind.
Wer Zahnersatz "Made in Germany" haben möchte, der tatsächlich in deutschen
Dentallaboren von Zahntechnikern mit in Deutschland abgeschlossener Ausbildung gefertigt
wurde,
der aus in Deutschland genehmigten und erprobten Materialien gefertigt wurde, muss auch
bereit sein,
seinen Eigenanteil zu zahlen. Die zahntechnischen Arbeiten werden mit höchster Qualität
und nach den neuesten Erkentnissen der Technik angefertigt. Außerdem kann der Patient den
Service
eines deutschen Zahnlabors vor Ort für sich beanspruchen: Bei Bedarf kommt ein
Zahntechniker zum
Behandlungstermin in die Zahnarztpraxis, um bei dem Patienten die Zahnfarbe herauszusuchen
oder um zu
sehen, ob und wie die Zahnform oder Zahnstellung passen. Oder der Patient kann direkt in
das Zahnlabor
kommen, um für die individuelle Anpassung der Zahnfarbe oder Zahnform vor Ort zu sein,
damit die
Arbeit sich harmonisch einfügt und nach dem Einsetzen nicht mehr als Ersatz zu erkennen
ist. Nur dann kann er auch die deutschen Garantien für sich beanspruchen.
Mit jedem Auftrag, der im Ausland "zum Nulltarif" gefertigt wird, erteilt der
Auftraggeber
(Patient) dem heimischen Sozialstaat eine Absage, denn in anderen Ländern gibt es bei
weitem nicht
überall derartige Sicherungssysteme, wie in Deutschland, die natürlich nicht umsonst zu
haben sind, sondern in den Sozialversicherungen Geld kosten.
Der Patient muss auch wissen, dass die Abwanderung der zahntechnischen Arbeiten ins Ausland
die heimischen Arbeitsplätze in Frage stellt und somit gefährdet.
Hartz IV-Empfänger haben die Möglichkeit, einen 100%-igen Zuschuss für ihren Zahnersatz aus
dem
Bereich der Regelleistung zu erhalten. Falls diese Möglichkeit besteht, reden Sie
frühzeitig
mit Ihrem Zahnarzt. Die Zahnarztpraxis sagt Ihnen dann in derRegel, wie Sie vorgehen
sollten, um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.