Was bedeuten die Leistungsarten?
Regelleistung oder Regelversorgung
Die Regelversorgung ist für jeden zahnärztlichen Befund - zum
Beispiel zahnbegrenzte Lücke mit einem oder zwei fehlenden
Zähnen - vorab festgelegt. Sie beinhaltet neben dem
durchschnittlichen Zahnarzt-Honorar auch
die in der Regel anfallenden Kosten der Zahntechnik für
einen medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Zahnersatz. Auf ihrer Grundlage werden die Festzuschüsse berechnet, die
die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen.
Gleichartige Leistung (gleichartiger Zahnersatz)
Von gleichartigem Zahnersatz wird gesprochen,
wenn zu der Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen
hinzukommen. Z.B. wird im hinteren Seitenzahnbereich anstatt einer
Vollgusskrone eine Krone mit zahnfarbener Verblendung gefertigt.
Andersartige Leistung (andersartiger Zahnersatz)
Von andersartigem Zahnersatz wird gesprochen,
wenn der Patient sich für einen Zahnersatz entscheidet, der
sich komplett von der Regelversorgung unterscheidet. Z.B. Implantat anstelle einer Prothese bei fehlenden Zähnen.
Was bedeutet Festzuschuss bei Zahnersatz?
Für gesetzlich Versicherte gilt seit dem 1. Januar 2005
folgendes Zuschuss-System für den Zahnersatz: Die Krankenkassen
bezahlen sogenannte Festzuschüsse. Das bedeutet: Für einen
bestimmten Befund gibt es immer denselben Festbetrag als
Zuschuss, ganz gleich für welchen Zahnersatz sich der Patient
dann entscheidet.
Der jetzt gültige Festzuschuss deckt 50 Prozent der
Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Dies ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die
"Standardtherapie" ist. In den meisten Füllen wird
sich an den Kosten für den Patienten im neuen
Festzuschuss-System nichts ändern. Auch die Qualität der
Zahnersatzversorgung wird erhalten bleiben. Jedoch bei seltenen
und umfangreicheren Zahnersatzarbeiten kann es teurer werden.
Der Vorteil im Festzuschuss-System:
Der Patient hat größere Auswahlmöglichkeiten, denn er
erhält seinen Festzuschuss auch für andere
Zahnersatzarbeiten, die nicht zur Regelleistung zählen.
Zahnersatz zum Nulltarif?
Da die Krankenkassen zum Zahnersatz einen Festzuschuss gewähren,
der sich an der "Regelversorgung" orientiert, kann nur
derjenige Zahnarzt für alle Patienten zum "Nulltarif"
Zahnersatz anbieten, der sein Labor nicht in Deutschland hat, wo
die Preise von den Krankenkassen und dem Gesetzgeber festgelegt
sind.
Wer Zahnersatz "Made in Germany" haben möchte, der
tatsächlich in deutschen Dentallaboren von Zahntechnikern mit in
Deutschland abgeschlossener Ausbildung gefertigt wurde, der aus
in Deutschland genehmigten und erprobten Materialien gefertigt
wurde, muss auch bereit sein, seinen Eigenanteil zu zahlen. Die
zahntechnischen Arbeiten werden mit höchster Qualität und nach
den neuesten Erkentnissen der Technik angefertigt. Außerdem kann
der Patient den Service eines deutschen Zahnlabors vor Ort für
sich beanspruchen: Bei Bedarf kommt ein Zahntechniker zum
Behandlungstermin in die Zahnarztpraxis, um bei dem Patienten
die Zahnfarbe herauszusuchen oder um zu sehen, ob und wie die
Zahnform oder Zahnstellung passen. Oder der Patient kann direkt
in das Zahnlabor kommen, um für die individuelle Anpassung der
Zahnfarbe oder Zahnform vor Ort zu sein, damit die Arbeit sich
harmonisch einfügt und nach dem Einsetzen nicht mehr als Ersatz
zu erkennen ist. Nur dann kann er auch die deutschen Garantien
für sich beanspruchen.
Mit jedem Auftrag, der im Ausland "zum Nulltarif"
gefertigt wird, erteilt der Auftraggeber (Patient) dem
heimischen Sozialstaat eine Absage, denn in anderen Ländern gibt
es bei weitem nicht überall derartige Sicherungssysteme, wie in
Deutschland, die natürlich nicht umsonst zu haben sind, sondern
in den Sozialversicherungen Geld kosten.
Der Patient muss auch wissen, dass die Abwanderung der
zahntechnischen Arbeiten ins Ausland die heimischen
Arbeitsplätze in Frage stellt und somit gefährdet.
Hartz IV-Empfänger haben die Möglichkeit, einen 100%-igen
Zuschuss für ihren Zahnersatz aus dem Bereich der Regelleistung
zu erhalten. Falls diese Möglichkeit besteht, reden Sie
frühzeitig mit Ihrem Zahnarzt. Die Zahnarztpraxis sagt Ihnen
dann in derRegel, wie Sie vorgehen sollten, um von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen.